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Achtung: Handlungsbedarf bei Immobilienverwaltern!

Ab dem 01. August 2018 unterliegen gewerbliche Wohnimmobilienverwalter einer Versicherungspflicht. Nehmen Sie daher die Vermögensschaden-Haftpflicht Ihrer Kunden genau unter die Lupe, denn der Teufel steckt im Detail.

Ein Wohnimmobilienverwalter trifft viele Entscheidungen und erfüllt wichtige Aufgaben. Er beauftragt und überwacht beispielsweise Reparaturen, kümmert sich um Mietverträge und behält die Betriebskosten und Mieteingänge im Auge. Schon kleine Unachtsamkeiten können bei diesen verantwortungsvollen Tätigkeiten immense finanzielle Schäden für den Immobilienbesitzer nach sich ziehen. Damit ein kleiner Fehler der Verwaltung nicht zum finanziellen Fiasko wird, tritt nun eine Gesetzesänderung in Kraft.

Gut zu wissen: Neue Berufszulassungsregelung

Im Herbst 2017 billigte der Bundesrat einen Gesetzesbeschluss zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Verwalter von Wohnungseigentum. Während bei Immobilienmaklern lediglich Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse zur Erlaubnis ausreichen, müssen Wohneigentumsverwalter und Verwalter von Mietwohnungen Dritter zusätzlich eine Berufshaftpflichtversicherung nachweisen.

Was bedeutet das für die Immbolienverwalter?

  • Ausgenommen von der Regelung sind:
    Wer seine eigene Wohnung verwaltet, die Verwaltung von Gewerbeimmobilien und Grundstücken sowie die nicht gewerbsmäßig betriebene Wohnungsverwaltung durch zum Beispiel Eigentümergemeinschaften, Verwandte oder Bekannte.
  • Fristen:
    Wer  bisher noch nicht als Wohnungseigentumsverwalter oder als Mietwohnungsverwalter tätig war, muss die Erlaubnis ab dem 01. August 2018 beantragen. Für diejenigen, die schon vor diesem Termin ihre Tätigkeit ausgeübt haben, gilt eine Übergangsfrist bis zum 01. März 2019.

Worauf müssen Sie achten?

Bestehende Berufshaftpflichtversicherungen müssen daraufhin geprüft werden, ob sie den Anforderungen der neuen Pflichtversicherung entsprechen. Dabei ist folgendes zu beachten:

  • Die gesetzlich geforderte Mindestversicherungssumme liegt bei 500.000 Euro pro Schadenfall und 1 Mio. Euro für alle Schadenfälle eines Versicherungsjahres.
  • Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen müssen mitversichert sein.
  • Der Versicherungsschutz muss eine unbegrenzte Nachhaftung vorsehen.
  • Tätigkeiten, die über die eines Wohnungseigentumsverwalters hinausgehen, dürfen nicht mitversichert sein, da die Versicherungssumme vorrätig und regelmäßig reserviert sein muss. Damit entfällt beispielsweise die Mitversicherung von Verwaltungstätigkeiten für Gewerbeimmobilien im selben Deckungsstock.

Werfen Sie also besser einen Blick in die Versicherungsverträge von Bestandskunden. Denn vermutlich muss jede Berufshaftpflichtversicherung, in der "Hausverwalter" ausschließlich oder nur mitversichert sind, angepasst werden. Das kann zum Beispiel bei unserer Vermögensschaden-Haftpflicht für Haus-, Grundstücks- und Wohnungseigentumsverwalter der Fall sein. Wir werden auf die gesetzliche Änderung reagieren und Ihren Kunden eine Lösung zur Verfügung stellen.