Die Summenanpassung in der Inhaltsversicherung findet gemäß der Allgemeinen Bedingungen Firmen-Sachversicherung 2012, Teil B – Inhaltsversicherung, Ziff. 18 statt. Basisjahr für die Berechnung des Anpassungssatzes ist das Jahr, das zuletzt für eine Summenänderung des Vertrages berücksichtigt wurde. Aufgrund der Schwellenwertregelung von 3 Prozent wurde für 2017 vom Statistischen Bundesamt eine Summenanpassung um - 3,5 Prozent festgelegt. Hintergründe dafür sind sinkende Erzeugerpreise gewerblicher Produkte.
Optionen für den Versicherungsnehmer
Ein außerordentliches Kündigungsrecht für den Versicherungsnehmer sieht die oben genannte Ziff. 18 nicht vor. Innerhalb einer Frist von einem Monat können Ihre Kunden jedoch Widerspruch einlegen. In diesem Fall wird die Anpassung der Versicherungssumme ab Veränderungsbeginn aufgehoben.
Außerdem steht dem Versicherungsnehmer folgende Möglichkeit zur Verfügung: Unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des Versicherungsjahres kann er verlangen, dass künftig keine Summenanpassungen mehr vorgenommen werden.
Darauf sollten Sie Ihre Kunden hinweisen:
Sowohl der Widerspruch als auch das Aufhebungsrecht müssen in Textform erfolgen. Und: Werden beide Rechte gleichzeitig ausgeübt, muss deutlich zum Ausdruck gebracht werden, dass neben dem Widerspruch auch eine Aufhebung der Vereinbarung zur Summenanpassung gewünscht wird.