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Gut versichert durch die kalte Jahreszeit

Schnee und Glatteis machen Fußwege im Winter schnell zu Rutschbahnen. Dann sind Hausbesitzer in der Pflicht zu räumen. Rutscht ein Passant trotzdem aus, schützt die PHV KLASSIK GARANT vor finanziellen Folgen.

Sobald es schneit: Schneeräumpflicht!

Mit den ersten Schneeflocken und Temperaturen unter Null beginnt für den Hauseigentümer der Winterdienst: Die Gehwege vor und auf dem Grundstück müssen verkehrssicher sein. Die sogenannte Schneeräumpflicht gilt an allen Tagen der Woche. In Deutschland ist die Pflicht Gehwege von Schnee und Eis zu befreien, regional unterschiedlich festgelegt. In der Regel gilt: Die Schneeräumpflicht beginnt werktags um 7 Uhr und an Sonn- und Feiertagen um 8 Uhr oder 9 Uhr und endet um 20 Uhr.  

Keine Ausnahme: Der Grundstücksinhaber ist auch dann zum Räumen und Streuen verpflichtet, wenn er durch Berufstätigkeit, Urlaub oder Krankheit daran gehindert wird. Er muss gegebenenfalls eine Vertretung organisieren.

Streu- und Reinigungspflicht: Übertragung möglich

Der Grundstückseigentümer kann allerdings seine Streu- und Reinigungspflicht auch delegieren:

  • auf ein gewerbliches Unternehmen
  • oder durch Mietvertrag an den Mieter

Im Falle eines Schadens – aufgrund unzureichender Streutätigkeit des beauftragten Winterdienstes oder des Mieters – hätte der Eigentümer die Möglichkeit einer Entlastung.

Ein guter Tipp für Ihre Kunden: Wenn es ununterbrochen schneit, müssen Hauseigentümer selbstverständlich nicht bis zum Umfallen Schnee schaufeln. Für diesen Fall gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Anstatt bei starkem Schneefall durchgehend zu räumen, darf man abwarten, bis es zu schneien aufgehört hat.

Schadenersatz? Die VHV greift im Fall der Fälle

Wenn ein Passant auf einem nicht geräumten oder gestreuten Gehweg einen Sturzunfall hat, kann er Schadenersatz geltend machen. Der Eigentümer oder Streu- und Reinigungspflichtige muss dann womöglich für Schmerzensgeld, Verdienstausfall und Behandlungskosten aufkommen.

Egal ob Hausbesitzer oder Mieter – die VHV leistet auch in Sachen Schneeräumpflicht.

  • In unseren Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur PHV KLASSIK-GARANT 2014 ist geregelt, dass die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber (z. B. Eigentümer oder Mieter) der über die PHV versicherten Immobilien mitversichert gilt. Dies beinhaltet auch Ansprüche aus der Verletzung von Pflichten, die dem Inhaber obliegen, z.B. die Reinigung, das Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen.
  • Auf Mieterseite ist im Normalfall unsere PHV KLASSIK-GARANT ausreichend. Der Versicherungsschutz umfasst ebenfalls selbstbewohnte Einfamilienhäuser, bzw. Wohnungen, sodass der Versicherungsschutz auch für den Eigentümer ausreichend ist.
  • Vermieter von Immobilien (z.B. vermietete Mehrfamilienhäuser als Kapitalanlage) benötigen zur Absicherung dieses Risikos dagegen unsere Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung.