Risiko Blindgänger: VHV kommt für Explosionsschäden auf
Verzögerung von Projekten und die Gefahr von Sachschäden
In der Presse liest man es immer wieder: Bei Bauarbeiten werden oft nicht explodierte Luftminen aus dem zweiten Weltkrieg gefunden. Die Arbeiten am Projekt verzögern sich, denn die Evakuierung muss genau geplant werden. Das ist aber immer noch besser, als den Blindgänger versehentlich zur Explosion zu bringen, wie es einem Baggerführer passierte. Der Bauarbeiter starb, Menschen wurden zum Teil schwer verletzt und es kam zu erheblichen Sachschäden an Gebäuden, PKWs und der Betriebseinrichtung eines Gewerbekunden der VHV. Ein Versicherungsschutz ist in diesem Fall nicht selbstverständlich.
Unterliegen Kriegereignisse dem Versicherungsschutz?
Generell sind Schäden durch Kriegsereignisse vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Aber es stellt sich unweigerlich die Frage, ob man rund 70 Jahre nach Ende des zweiten Weltkriegs immer noch von einem Kriegsereignis sprechen kann.
Die Expertenmeinung zu dem Thema ist durchaus kontrovers. So vertritt zum Beispiel Wirtschaftswissenschaftler Thomas Armbrüster in seinem Kommentar zum Versicherungsvertragsgesetz die Meinung, dass Spätschäden durch unentdeckte Sprengladungen aus früheren Kriegen adäquate Kriegsfolgen sind. Und diese blieben stets vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Doch die unter den Experten herrschende Auffassung widerspricht ihm: Die Explosion einer Bombe aus dem zweiten Weltkrieg kann wegen des Zeitablaufs nicht mehr als Kriegsereignis angesehen werden. Dieser Meinung schließt sich auch die VHV an!
Garantierte Mitversicherung
Damit es daran keinen Zweifel gibt, werden wir folgenden Grundsatz in die nächste Auflage der Versicherungsbedingungen aufnehmen: "Mitversichert sind Explosionsschäden durch Kampfmittel aus beendeten Kriegen (Blindgänger)."
Aber schon im Vorfeld dieser expliziten Ergänzung helfen wir, wie der Fall des oben genannten Gewerbekunden zeigt: Für die Schäden an seiner Betriebseinrichtung erhielt der Versicherungsnehmer von der VHV rund 14.500 Euro. Allein seinen Betriebsausfall musste unser Kunde in Ermangelung einer Ertragsausfallversicherung aus eigener Tasche zahlen. Raten Sie Ihren Kunden also in jedem Fall auch zu dieser Absicherung!