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Chillen beim Grillen – für Grillschäden haften alle Gäste

Sommerzeit ist die Zeit für Gartenparties und Grillen. Doch beim Grillen passieren jedes Jahr viele Unfälle. Grund genug um Ihre Kunden auf das Thema Haftpflichtversicherung anzusprechen.

Besser entspannt grillen – Brandbeschleuniger führen zu meterhohen Flammen

Mit der Familie oder mit Freunden an warmen Sommertagen zu grillen kann eine gesellige und wunderbar entspannte Sache sein. Leider geht es aber vielen Küchenchefs am Grill nicht schnell genug. Wenn die Grillkohle nicht so zündelt wie sie soll, suchen sie vielfach nach Mitteln um nachzuhelfen. Reinigungsbenzin, Terpentin oder Brennspiritus sind aber definitiv die falsche Wahl, um einen Grill in Gang zu bringen: Die Brennstoffe bilden beim Verdunsten ein hochexplosives Gemisch, aus dem sich beim Anzünden meterhohe Flammen bilden können. Jährlich entstehen laut einer Statistik der Deutschen Gesellschaft für Verbrennungsmedizin (DGV) so rund 4.000 Grillunfälle.

Gerichtsurteil: Alle unmittelbar am Grillen Beteiligten haften für Schäden und Unfälle

Das Oberlandesgericht Hamm hat dazu ein bemerkenswertes Urteil (Az. 9 U 129/08) gesprochen: Durch Leichtsinnigkeit war es in einer Gruppe Jugendlicher zu einem folgenschweren Grillunfall gekommen. Sie hatten Spiritus auf die Grillkohle gegossen, um die mäßig glimmende Glut anzuheizen. Es kam zu einer Stichflamme, die Bekleidung eines der Jugendlichen fing Feuer, und er erlitt schwerste Verbrennungen. Im nachfolgenden Rechtsstreit entschied das OLG Hamm, dass sämtliche unmittelbar am Grillen beteiligte Personen für den Schaden zu haften haben. Nicht nur die Person, die durch unsachgemäße Benutzung von Spiritus die Stichflamme auslöste, sondern auch alle anderen am Grillen Beteiligten, die den Einsatz des Brandbeschleunigers nicht verhindert hatten, traf eine Mitschuld und waren damit in der Haftung.

VHV Privathaftpflicht schützt auch bei grober Fahrlässigkeit

Das Beispiel zeigt, wie leicht es ist, in eine Situation zu kommen, in der man zur Haftung herangezogen wird. Unabhängig von der Höhe der Mitschuld bestehen auf jeden Fall Ansprüche der Geschädigten. Eine Haftpflichtversicherung deckt auch Schäden, die grob fahrlässig entstehen und schützt vor Forderungen in einem solchen Fall. 

Mit der VHV Privathaftpflicht KLASSIK-GARANT besteht eine optimale Absicherung. Sprechen Sie Ihre Kunden an!