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Winterreifen: So bleibt der Versicherungsschutz in der Spur

Ein Unfall bei winterlichen Straßenverhältnissen ohne korrekte Bereifung kann nachteilige Folgen auf den Versicherungsschutz haben. Geben Sie Ihren Kunden im nächsten Beratungsgespräch wichtige Hinweise mit auf den Weg.

Gerade hat Ihr Kunde noch die letzten Sonnenstrahlen des Goldenen Oktobers genossen, und schon am nächsten Tag friert es: Im Herbst kann es auf den Straßen schneller glatt werden, als man denkt. Deswegen ist es sinnvoll, früh genug Winterreifen aufzuziehen. Lesen Sie hier alles zur Winterreifenpflicht und den gesetzlichen Änderungen, die Ihre Kunden ab 1. Januar 2018 betreffen.

Was besagt das Gesetz zur Winterreifenpflicht?

In Deutschland gilt eine situative Winterreifenpflicht. Das heißt, es ist gesetzlich kein Zeitraum vorgeschrieben, in dem Winterreifen aufgezogen sein müssen. Stattdessen schreibt das Gesetz vor, dass bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte nur speziell gekennzeichnete Reifen gefahren werden dürfen – ganz unabhängig vom Datum. Ihr Kunde sollte also lieber früh seine Reifen wechseln, bevor er von winterlichen Verhältnissen überrascht wird! Bisher war die M+S-Kennzeichnung (Mud + Snow = Matsch + Schnee) auf Winter-, Allwetter- und Ganzjahresreifen ausreichend. Mitte 2017 hat der Gesetzgeber jedoch eine wichtige Änderung verabschiedet.

Neue Kennzeichnungspflicht:

Da die Vergabe der M+S Kennzeichnung nie an ein Prüfverfahren gebunden war, bieten die Reifen keine hinreichende Sicherheit. Aus diesem Grund wurde vom Gesetzgeber eine neue Kennzeichnungspflicht eingeführt: Winterfeste Reifen müssen demnach das Schneeflockensymbol tragen – ein Bergpiktogramm mit Schneeflocke. Reifen mit diesem Symbol erfüllen verbindliche Qualitäts- und Leistungsstandards. 

Muss Ihr Kunde jetzt neue Reifen kaufen?
Nein. Reifen mit M+S Kennzeichnung, die vor dem 1. Januar 2018 produziert worden sind, können noch bis zum 30. September 2024 als Winterreifen gefahren werden. Nur, wenn Ihr Kunde im neuen Jahr Reifen kauft, die nicht das Schneeflockensymbol tragen, sollte er auf das Herstellungsdatum achten. Denn ab 2018 produzierte Reifen müssen in jedem Fall das Schneeflockensymbol aufweisen, um in Zukunft verkehrsrechtlich als Winterreifen zu gelten. Das Herstellungsjahr lässt sich an der sogenannten DOT-Nummer ablesen: Die ersten beiden Ziffern geben die Kalenderwoche an, die hinteren Ziffern stehen für das Produktionsjahr.

Falsche Reifen: Die Konsequenzen

Gerät Ihr Kunde bei winterlichen Verhältnissen mit Sommerreifen in eine Verkehrskontrolle, muss er mit einem Bußgeld von 60 Euro und einem Punkt in Flensburg rechnen. Behindert er durch die fehlerhafte Bereifung andere Verkehrsteilnehmer, wird es noch teurer (80 Euro und 1 Punkt) – bei einer Gefährdung sind es 100 Euro und 1 Punkt.

Und wie sieht es mit dem Versicherungsschutz aus?
Die Kfz-Haftpflichtversicherung übernimmt den Schaden des Unfallopfers auf jeden Fall, auch wenn der Unfallverursacher mit Sommerreifen unterwegs war. Aber: Die Benutzung von Sommerreifen bei Straßenverhältnissen, die eindeutig Winterreifen erforderlich machen, kann als Mitverschulden an einem evtl. Unfall gewertet werden. Das heißt, Ihr Kunde muss damit rechnen, in Regress genommen zu werden. Die Höhe des Mitverschuldens ist – je nach den Umständen des Einzelfalles – individuell festzulegen.

In der Kaskoversicherung ist eine genaue Prüfung im Einzelfall erforderlich. Ganz entscheidend ist hier, ob der Versicherungsfall grob fahrlässig verursacht wurde oder ob es sich um eine Gefahrerhöhung handelt.
Beispiel: Ihr Kunde fährt bei trockenen Straßenverhältnissen und Temperaturen über 0 Grad mit Sommerreifen los und wird unterwegs von einem Wintereinbruch überrascht. Wenn er dann trotz Schneeglätte weiterfährt und es zu einem Unfall kommt, wäre der Schaden je nach den weiteren Umständen ggf. grob fahrlässig verursacht. In diesem Fall braucht Ihr Kunde bei der VHV nichts zu befürchten, da wir auf den Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles verzichten.
Anders verhält es sich, wenn Ihr Kunde sein Auto trotz Wintereinbruchs und 14 Tagen Schneeglätte nicht mit Winterreifen ausrüstet, obwohl er jeden Tag damit zur Arbeit fährt. In diesem Fall ist nicht nur die einzelne Fahrt als grob fahrlässig einzustufen, sondern zusätzlich ist das von dem Pkw ausgehende Risiko dauerhaft erhöht. Es liegt eine sogenannte Gefahrerhöhung vor. Der Verzicht auf den Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls gilt in diesem Fall nicht und Ihr Kunde kann seinen Versicherungsschutz verlieren!

Machen Sie Ihre Kunden auf die Winterreifenpflicht aufmerksam. Raten Sie  auch wegen der oben beschriebenen möglichen Auswirkungen auf den Versicherungsschutz – keine Sommerreifen bei winterlichen Straßenverhältnissen zu verwenden und in der kalten Jahreszeit ausschließlich mit Winterreifen unterwegs zu sein.