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Sach-Gewerbe: Summenanpassung um + 3,1 Prozent

Zum 1. Januar 2018 nimmt die VHV eine Summenanpassung in der Inhaltsversicherung um + 3,1 Prozent vor. Ihre Kunden können innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.

Die Summenanpassung in der Inhaltsversicherung findet gemäß der Allgemeinen Bedingungen Firmen-Sachversicherung 2012, Teil B – Inhaltsversicherung, Ziffer 18 statt. Basisjahr für die Berechnung des Anpassungssatzes ist das Jahr, das zuletzt für eine Summenänderung des Vertrages berücksichtigt wurde. Aufgrund der Schwellenwertregelung von 3 Prozent wurde für 2018 vom Statistischen Bundesamt eine Summenanpassung um + 3,1 Prozent festgelegt. Hintergrund dafür ist die Wertänderung der versicherten Sachen. Die Wertänderung wird vom Statistischen Bundesamt mit dem maßgeblichen Index „Erzeugerpreise gewerblicher Produkte“ ermittelt.

Optionen für den Versicherungsnehmer

Ein außerordentliches Kündigungsrecht für den Versicherungsnehmer sieht die oben genannte Ziffer 18 nicht vor. Innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang der Mitteilung können Ihre Kunden jedoch Widerspruch einlegen. In diesem Fall wird die Anpassung der Versicherungssumme ab Veränderungsbeginn aufgehoben.

Außerdem hat der Versicherungsnehmer die Möglichkeit, unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des Versicherungsjahres zu verlangen, dass künftig keine Summenanpassungen mehr vorgenommen werden.

Darauf sollten Sie Ihre Kunden hinweisen:

Sowohl der Widerspruch als auch das Aufhebungsrecht müssen in Textform erfolgen. Und: Werden beide Rechte gleichzeitig ausgeübt, muss deutlich zum Ausdruck gebracht werden, dass neben dem Widerspruch auch eine Aufhebung der Vereinbarung zur Summenanpassung gewünscht wird.