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VHV Service-Mission: Über 8000 Akademie-Teilnehmer!

Egal, ob fachlich oder technisch: Fortbildung ist – nicht zuletzt wegen der IDD-Weiterbildungsverpflichtung – ein wichtiges Thema. Unsere VHV Akademie unterstützt Sie und überzeugt seit 2015 mehr als 8.000 Vermittler.

Mehr als 8.000 Vermittler bilden sich schon mit uns fort!

Bei uns finden Sie die optimale Unterstützung bei der Umsetzung der Weiterbildungsverpflichtungen: Unsere VHV Akademie! Die im Herbst 2015 gegründete Weiterbildungsplattform hat sich schnell zu einem etablierten Anbieter für fachliche und technische Fortbildung für alle Versicherungsvermittler entwickelt.

Positives Feedback und Punkte für Ihr Weiterbildungskonto

Immer mehr zufriedene Teilnehmer nutzen unsere Trainings online und offline und geben uns immer wieder positives und konstruktives Feedback zu unserem wachsenden Bildungsangebot. Allein in diesem Jahr durften wir schon über 4.500 Teilnahmen an unseren mehr als 150 Schulungen verzeichnen. Am beliebtesten waren unsere Webinare mit mehr als 2.700 Teilnahmen und unsere Roadshows bei Ihnen vor Ort. Sie haben in diesem Jahr damit insgesamt schon fast 7.000 Punkte bei der Weiterbildungsdatenbank gut.beraten gesammelt. Darüber freuen wir uns sehr und sagen: Vielen Dank für so viel Vertrauen in unser Angebot!

Gleich anmelden!

Seien auch Sie dabei: Registrieren Sie sich noch heute auf unserem Weiterbildungsportal! Es warten zahlreiche kostenfreie Schulungen auf Sie, mit denen Sie Ihr eigenes Expertenwissen ausbauen können.

Neues zur IDD-Weiterbildungsverpflichtung

Wie angekündigt halten wir Sie an dieser Stelle über die neuesten Entwicklungen zur Weiterbildungsverpflichtung aus IDD auf dem Laufenden. Seit Ende Juni liegt ein Regierungsentwurf für die entsprechende Verordnung vor. Wird dieser wie geplant im November 2018 verabschiedet, wird er unter anderem folgende Details enthalten:

  • Die 15-stündige Weiterbildungspflicht bleibt erhalten. Dies gilt auch für das Jahr 2018.
  • Keine Ausnahmen von der Weiterbildungspflicht für eine unterjährige Tätigkeitsaufnahme oder -unterbrechung im Kalenderjahr.
  • Nur wer z. B. wegen einer Elternzeit im gesamten Kalenderjahr keine weiterbildungspflichtigen Tätigkeiten ausübt, soll nicht der Weiterbildungspflicht unterliegen.