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Sach-Gewerbe: Summenanpassung für 2019

Die VHV nimmt zum 1. Januar 2019 Summenanpassungen in der Inhaltsversicherung vor. Betroffen sind die Basisjahre 2017 und 2015. Ihre Kunden haben das Recht, innerhalb von einem Monat Widerspruch einzulegen.

Die Summenanpassung in der Inhaltsversicherung findet gemäß der Allgemeinen Bedingungen Firmen-Sachversicherung (ABFS) 2012 und ABSF 2018, jeweils Teil B – Inhaltsversicherung, Ziffer 18 statt. Basisjahr für die Berechnung des Anpassungssatzes ist das Jahr, das zuletzt für eine Summenänderung des Vertrages berücksichtigt wurde. Wenn noch keine Anpassung erfolgte, gilt das Jahr des Vertragsbeginns. Aufgrund der Schwellenwertregelung von 3 Prozent wurde für 2019 vom Statistischen Bundesamt eine Summenanpassung um + 3,2 Prozent für das Basisjahr 2017 und + 5,0 Prozent für das Basisjahr 2015 festgelegt.

Hintergrund: Die versicherten Sachen unterliegen Wertänderungen. Diese werden vom Statistischen Bundesamt mit dem maßgeblichen Index „Erzeugerpreise gewerblicher Produkte“ ermittelt.

Möglichkeiten für den Versicherungsnehmer:

Mit dem Rechnungsversand ab der 47. Kalenderwoche werden Ihre Kunden über die Anpassungen informiert. Die oben genannte Ziffer 18 sieht allerdings kein außerordentliches Kündigungsrecht für den Versicherungsnehmer vor. Innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang der Mitteilung können Ihre Kunden jedoch Widerspruch einlegen. In diesem Fall wird die Anpassung der Versicherungssumme ab Veränderungsbeginn aufgehoben.

Der Versicherungsnehmer kann außerdem verlangen, dass künftig keine Summenanpassungen mehr vorgenommen werden. Dazu muss er eine Frist von drei Monaten zum Ende des Versicherungsjahres einhalten.

Darüber sollten Sie Ihre Kunden informieren:

Sowohl der Widerspruch als auch das Aufhebungsrecht müssen in Textform erfolgen. Und: Werden beide Rechte gleichzeitig ausgeübt, muss deutlich zum Ausdruck gebracht werden, dass neben dem Widerspruch auch eine Aufhebung der Vereinbarung zur Summenanpassung gewünscht wird.