VHV Partner
Startseite

Kindersitter in der (Haft-)pflicht?

Corona hat Eltern vor ziemliche Herausforderungen in Sachen Kinderbetreuung gestellt. Doch wie sind Freunde, Nachbarn und Großeltern bei Sachschäden versichert, wenn sie auf fremden Nachwuchs aufpassen?

Achtung, Kinder!

Insbesondere in letzter Zeit haben Eltern den Wert eines guten sozialen Netzwerks kennengelernt, das sich mit um die Betreuung der Kinder kümmert. Doch auch eine weitere Sache wissen Eltern nur zu gut: Nur eine Sekunde mal nicht aufgepasst, und schon ist ein Unglück passiert. Der Fußball fliegt in die Fensterscheibe, das Fahrrad fällt gegen das Auto oder die Tapeten zieren plötzlich bunte Gemälde. Wie ärgerlich, wenn die Hilfsbereitschaft des Kindersitters hier auch noch bestraft wird, indem er selbst für den etwaigen Schaden haftet. Oder muss er das gar nicht?

Deliktfähigkeit: Eine Frage des Alters

Entscheidend ist vor allem das Alter des Kindes. Denn völlig gleich, in wessen Obhut es sich zum Zeitpunkt des Schadens befindet: Ab dem siebten Lebensjahr sind Kinder selbst für den von ihnen verursachten Schaden verantwortlich. Bei Schäden im Straßenverkehr besteht eine sogenannte Deliktfähigkeit erst ab dem zehnten Lebensjahr. Für den Ernstfall sind Kinder diesen Alters über die Familienversicherung der Eltern mitversichert. Die Frage nach einer Aufsichtspflichtverletzung ist in diesen Fällen irrelevant. 

Vor Vollendung des siebten beziehungsweise zehnten Lebensjahres können Kinder nicht zur Verantwortung gezogen werden. Sie sind schlichtweg zu jung. In diesem Fall haftet die Person, in dessen Obhut sich das Kind zum Zeitpunkt des Schadens befunden hat, aber nur, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt hat – ob Erziehungsberechtigter oder jemand Drittes. Betreuer deliktunfähiger Kinder sollten sich also vorab über ihren Versicherungsschutz informieren. 

Gut zu wissen:  Auf Wunsch des Versicherungsnehmers leisten wir auch bei einem Schaden bei dem keine Haftung besteht, weil der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person (z.B. das deliktsunfähige Kind) nach den gesetzlichen Regeln nicht verantwortlich war. 

Die VHV übernimmt

Auf der sicheren Seite sind Ihre Kunden da mit der privaten Haftpflichtversicherung VHV KLASSIK-GARANT. Denn sie sichert nicht nur deren eigene Tätigkeit als Tageseltern, Au-pair oder Babysitter mit ab. Auch Ferienjobs und Work & Travel gehören dazu. Gleichzeitig sind über sie eine Reihe an Dritten ganz automatisch mitversichert, wenn sie das Kind Ihrer Kunden betreuen. Ehe- und Lebenspartner, Personen in dauerhafter häuslicher Gemeinschaft wie beispielsweise die Großeltern oder auch Personen, die nur vorübergehend im selben Haushalt leben – zum Beispiel Au-pair-Kräfte. Sie alle sind mit der PHV VHV KLASSIK-GARANT im Schadenfall gut abgesichert.