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PHV: Mit Sicherheit Spaß beim Drohnenflug

Drohnen sind zurzeit besonders beliebt: Bei Aufenthalt in der Natur können mit ihnen schnell beeindruckende Luftaufnahmen gemacht werden. Doch auch in luftigen Höhen gelten einige Regeln – denn beschädigt eine abstürzende Drohne das Eigentum Dritter, kann es schnell teuer werden. Wir zeigen, welche Regeln gelten und wie Sie Ihre Kunden besonders gut versichern können.

Drohnen: nützliche Helfer – wichtige Regeln

Die Übertragung der Abi-Feier auf das Smartphone der Eltern, der Versand wichtiger Medikamente ins Pflegeheim oder der Kontrollflug der Polizei im Park – Drohnen erweisen sich zurzeit in vielen Fällen als echte Überflieger. Aber auch bei Hobbyfotografen stehen die Fluggeräte hoch im Kurs. Also schnell Drohne an, abheben und Foto schießen? Besser, Ihre Kunden machen sich erstmal mit den geltenden Regeln vertraut, denn davon gibt es einige. Und: Die richtige Versicherung hilft, dass im Ernstfall auf den Höhenflug kein finanzieller Crash folgt.

Dieses Regeln sollten Ihre Kunden kennen:

  • Die Drohne muss in Sichtweite des Piloten sein.
  • Es gilt eine maximale Flughöhe von 100 Metern. Eine Ausnahmeerlaubnis muss bei den Landesluftfahrtbehörden beantragt werden.
  • Das Überfliegen von sensiblen Bereichen ist verboten. Dazu zählen: Wohngrundstücke (es sei denn, mit expliziter Erlaubnis), Einsatzorte von Polizei und Rettungskräften, Menschenansammlungen, Hauptverkehrswege, Kontrollzonen an Flugplätzen, Militäranlagen, Krankenhäuser, Kraftwerke, Industrieanlagen, Naturschutzgebiete und Gefängnisse.
  • Bemannten Flugobjekten ist stets auszuweichen.
  • Drohnen ab einem Gewicht von 0,25 Kilogramm müssen mit einer feuerfesten Plakette, die Name und Adresse des Besitzers zeigt, versehen werden.
  • Ab einem Gewicht von zwei Kilogramm ist ein Kenntnisnachweis – umgangssprachlich: Drohnenführerschein – erforderlich.
  • Drohnen mit mehr als fünf Kilogramm benötigen zusätzlich eine Aufstiegserlaubnis von den Landesluftfahrtbehörden.
  • Die Privatsphäre von Menschen muss stets beachtet und gewahrt werden. 
  • Ausnahme Modellflugplatz: Die Regeln der neuen Drohnenverordnung gelten nur außerhalb von Modellflugplätzen. Einzig die Plakette mit Name und Adresse muss auch hier an der Drohne angebracht sein.

Ein aktuelles Schadenbeispiel:

Vor dem Urlaub wollte unser Versicherungsnehmer nur kurz seine neue 2,5 Kilogramm schwere Drohne ausprobieren. Doch schon der erste Flugversuch im heimischen Garten schlug fehl und die Drohne krachte in das Gewächshaus des Nachbarn. Schaden: Rund 1.200 Euro. Da die Drohne ein Fluggewicht von 250 Gramm übersteigt, wäre der Verursacher bei den meisten Versicherungen auf den Kosten sitzen geblieben. Nicht so bei uns: Im Rahmen des Bausteins EXKLUSIV sind gemäß Ziffer 17 ferngesteuerte Flugmodelle von fünf Kilogramm mitversichert. So blieb dem Versicherungsnehmer viel Ärger vor dem Urlaub erspart. 

VHV Privathaftpflicht: Eine Haftpflicht zum Abheben

Seit 2005 gilt: Drohnen müssen versichert sein. Denn eine starke Windböe kann schon reichen, um die Drohne abstürzen zu lassen – und so zu entsprechenden Schäden führen. Mit einem Gewicht von 0,25 Kilogramm sind Drohnen ohne zusätzlichen Aufpreis in KLASSIK-GARANT versichert. In unserem Baustein EXKLUSIV können sie auch mit einem Gewicht von bis zu fünf Kilogramm sicher abheben. Speziell für gewerblich genutzte Drohnen bieten wir die VHV BAUPROTECT Betriebshaftpflicht an.

Bewegtbild zum Thema Drohnen

Für Kunden, die eher visuell unterwegs sind, können Sie unseren Erklärfilm zum Thema Drohnen nutzen. Darin erklären wir die wichtigsten Vorteile unserer privaten Haftpflichtversicherung.

Erfahren Sie in unserem Video, warum auch Hobbypiloten unter Ihren Kunden mit unserer PHV optimal abgesichert sind.