VHV Partner
Startseite

Brandschäden: Regressverzichtsabkommen aufgehoben

Das Regressverzichtsabkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden Schadenereignissen wird zum 31. Dezember 2017 aufgehoben. Wir erläutern die Hintergründe und klären, welche Versicherungen davon betroffen sind.

Die Fachausschüsse Privatkunden und Gewerbe-/Industriekunden des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. sowie die dem Regressverzichtsabkommen beigetretenen Versicherungsunternehmen haben beschlossen, das Regressverzichtsabkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden Schadenereignissen zum 31. Dezember 2017 aufzuheben. Öffentlich bekanntgegeben wurde das bereits am 07. Dezember 2016 durch die Verbandsgeschäftsstelle im Bundesanzeiger.

Das heißt also: Für den Fall, dass der Versicherungsvertrag Ihres Kunden einen Hinweis über unseren Beitritt zum Regressverzichtsabkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden Schadenereignissen beinhaltet, wird dieser Hinweis zum 1. Januar 2018 gegenstandslos.

Warum gab es das Regressverzichtsabkommen?

Das Abkommen von 1961 sollte den Versicherungsnehmer schützen. Die Entschädigungsleistung, die der Versicherungsnehmer zum Ersatz seines eigenen Feuerschadens erstattet bekommt, sollte er nicht wieder verlieren. Das hätte aber passieren können, wenn ein Dritter Schadenersatz fordert. Nach einem Brand, der von einem Gebäude auf ein benachbartes Gebäude überspringt, kann der Feuerversicherer des dadurch ebenfalls geschädigten Gebäudes Regressansprüche gegen den Brandverursacher bzw. dessen Gebäudeversicherer stellen. Dabei ist es unerheblich, ob der Versicherungsnehmer Schuld am Brand hatte oder nicht.

Durch das Regressverzichtsabkommen wurde geregelt, dass die Feuerversicherer untereinander auf Regressansprüche bei Schäden von mehr als 150.000 Euro, aber bis maximal 600.000 Euro verzichten. Existenzbedrohenden Schadenersatzforderungen sollte so entgegen gewirkt werden.

Warum wurde das Abkommen aufgehoben?

In Haftpflichtversicherungen der 60-iger Jahre war eine risikogerechte Abdeckung mit auskömmlichen Deckungssummen mitunter schwierig. Heutige Haftpflichtversicherungen bieten hingegen ausreichende und deutlich bessere Möglichkeiten, den Versicherungsnehmer für die bislang im Regressverzichtsabkommen geregelten Fälle abzusichern. Das Abkommen ist somit nicht mehr zeitgemäß und obsolet.

Was bedeutet die Aufhebung für Ihre Kunden?

Vom Wegfall des Abkommens sind unsere Hausrat- und Wohngebäudeversicherungen sowie gewerbliche Sachversicherungen jeweils mit der Gefahr Feuer betroffen. Die entsprechenden Versicherungsnehmer werden wir mit einem Hinweis auf der Beitragsrechnung informieren.

Für Ihre Kunden entstehen keine Deckungslücken in den bestehenden Haftpflichtversicherungen. Sie können allerdings die Aufhebung des Regressverzichtsabkommens zum Anlass nehmen, die Versicherungssummen Ihrer Kunden zu prüfen. Gegebenenfalls empfiehlt sich eine Anhebung.