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HOAI-Details gekippt: Was wird mit Berufs-Haftpflicht?

Die Mindest- und Höchstsätze der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure sind unzulässig. So urteilte kürzlich der Europäische Gerichtshof. Hat diese Entscheidung auch Auswirkungen auf die Berufs-Haftpflicht?

Was genau wurde für unzulässig erklärt?

In der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) war bis vor kurzem unter anderem geregelt, dass sich die Preisfindung innerhalb von bestimmten Mindest- und Höchstgrenzen bewegen muss, um für eine gerechte Entlohnung zu sorgen. Damit sollte in erster Linie verhindert werden, dass Dumpingpreise das Qualitätsniveau am Markt senken. Die Regelung wurde am 04. Juli 2019 vom Europäischen Gerichtshof für unzulässig erklärt. Sie verstoße gegen die 2016 verabschiedete EU-Dienstleistungsrichtlinie und gegen die Niederlassungsfreiheit in Mitgliedstaaten. Die HOAI selbst wird nicht beanstandet, so bleiben Inhalte wie Leistungsbilder und Honorartabellen bestehen, nur das Verbot der Über- und Unterschreitung von Preisspannen muss aufgehoben werden.

Auswirkungen auf die Berufs-Haftpflichtversicherungen

Ihre Kunden könnten sich aufgrund des Urteilsspruchs nun Sorgen um den Deckungsschutz ihrer Berufs-Haftpflichtversicherung machen. Doch dazu besteht kein Grund, wenn sie über die VHV versichert sind. Denn die Bedingungen von ARCHIPROTECT beziehen sich gerade nicht auf die HOAI und sind somit auch nicht vom Urteil betroffen. Selbiges gilt für unsere Tarife und Tarifstaffeln, die ebenfalls nicht mit der HOAI in Verbindung stehen.

Anders als bei einigen Versicherern am Markt gibt es bei der VHV auch keine Regelung, die den Versicherungsschutz bei Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI einschränkt bzw. den Beitrag auf die fiktiven Mindestsätze anpasst.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Für unsere Bedingungen und damit auch den Deckungsschutz unserer Kunden ändert sich durch das Urteil überhaupt nichts.
  • Wie sich die Honorarsumme zusammensetzt bzw. auf welcher Basis Ihr Kunde mit seinen Auftraggebern abrechnet, spielt für unsere Tarife und der damit einhergehenden Prämienberechnung keine unmittelbare Rolle.
  • Unsere Kunden müssen uns weiterhin wie gewohnt nur jährlich Ihre Honorarsumme nennen, nach der die Versicherungsprämie berechnet wird.

Ausblick: Wie wird sich die Lage entwickeln?

Ob es – wie diverse Verbände befürchten – durch das Urteil jetzt zu einem Preiskampf am Planermarkt kommen wird, bleibt abzuwarten.

Es kann davon ausgegangen werden, dass die Bundesrepublik zusammen mit dem Ausschuss der Verbände und Kammern der Ingenieure und Architekten für die Honorarordnung e.V. (AHO) sehr schnell einen alternativen Anhaltspunkt für die Planer zur Verfügung stellen werden – allerdings dann ohne die einklagbaren Mindest-/Höchstgrenzen.