Neue PHV: die Verbesserungen im Detail
Für jeden der passende Tarif
Bei unserer neuen Privathaftpflicht geht es besonders fair zu. Anhand von drei Tarifierungsmerkmalen können Sie gemeinsam mit Ihren Kunden einen individuellen Beitrag errechnen. Entscheidend sind die Regionalität des Kunden, seine Vorschäden sowie sein Familienstand – hier differenzieren wir jetzt beispielsweise zwischen Single, Single mit Kind, Familie und Paar ohne Kind. Alle weiteren Details zur Beitragberechnung und das neue Produktvideo finden Sie in unserem Magazinbeitrag Die neue VHV Privathaftpflicht: Individueller geht's nicht!
Neue Tarifstruktur
Regionalisierung – Beim Neugeschäft, sowie bei Bestandsverträgen, die auf die neue VHV-PHV umgestellt werden, erfolgt eine differenzierte Tarifierung nach dem Wohnort unseres Versicherungsnehmers. Der Schadenbedarf, der dem entsprechenden Wohnort durchschnittlich zugrunde liegt, ist Teil der Beitragsbemessungsgrundlage.
Schadenverlauf – Diesen Verträgen liegt ebenfalls eine differenzierte Tarifierung nach der Anzahl der Vorschäden der letzten fünf Jahre zugrunde. Der Beitrag berücksichtigt Schadenfreiheit, einen Schaden sowie zwei oder mehr Schäden. Sofern während der Vertragslaufzeit der VHV ein Schadenfall gemeldet wird, wird der Beitrag zum Zeitpunkt einer erfolgten Entschädigungsleistung entsprechend angepasst. Wenn zu dem Vertrag über einen Zeitraum von fünf Jahren kein weiterer ersatzpflichtiger Schaden angezeigt wird, erfolgt wieder die Einstufung in die günstigste Beitragsklasse.
Aufgrund dieser Maßnahme kommt ein Großteil unserer schadenfreien Neukunden, dies sind immerhin ca. 90 Prozent, in den Genuss eines äußerst günstigen Tarifs.
Spannend sind aber vor allem auch die vielen Leistungsverbesserungen, die der neue Tarif mit sich bringt. Damit Sie genau wissen, womit Sie von nun an bei Ihren Kunden punkten können, haben wir die wichtigsten Optimierungen hier für Sie aufgelistet. Übrigens: Dank Leistungs-Update-Garantie profitieren auch Bestandskunden von den Verbesserungen.
Leistungsverbesserungen in KLASSIK-GARANT
Deliktsunfähigkeitsklausel |
Wir verzichten auf den Verweis der eventuellen Leistungspflicht anderer Versicherer (Subsidiarität). |
Gegenseitige Ansprüche mitversicherter Personen untereinander |
Bisher waren nur Personenschäden bis zur Versicherungssumme mitversichert. Nun versichern wir auch Sachschäden, wenn sie gerichtlich geltend gemacht werden – hier bis 10.000 Euro. |
Mietsachschäden an Räumen in Gebäuden |
Eingeschlossen sind nun auch Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen. Wenn also beispielsweise das Thermostat am Heizkörper versehentlich abgestoßen wird, kommen wir dafür auf. |
Sachschäden bei Arbeitgebern |
Auf Wunsch des Versicherungsnehmers werden wir uns nicht auf die Haftungsfreistellung bei leichter Fahrlässigkeit berufen. |
Schlüsselverlust fremder privater Schlüssel |
Bei dem Verlust fremder privater Schlüssel (inklusive Kfz-, Hotel-, Vereins- und Ehrenamtschlüssel) ersetzen wir den Schaden jetzt bis zur Versicherungssumme. Das gilt auch für digitale Schließsysteme, Transponder und Funkschlösser. |
Schlüsselverlust (berufliche Schlüssel) |
Ab sofort ist auch der Verlust von Schlüssel für Dienstwagen mitversichert. Die Höchstersatzleistung bei beruflichen Schlüssel liegt bei 30.000 Euro und mit 150 Euro Selbstbeteiligung. |
Eigene Kläranlagen auf dem versicherten Grundstück |
Eigene Kläranlagen auf dem versicherten Grundstück fallen nun auch unter unseren Versicherungsschutz. |
Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit |
Auch in der PHV gibt es jetzt eine Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit (max. 12 Monate). |
Versichererwechsel |
Während eines Versichererwechsels müssen sich Ihre Kunden nun keine Sorgen mehr machen: Soll ein Schaden reguliert werden, dessen Entstehungszeitpunkt unklar ist, reguliert die VHV. |
Fremde Jetski |
Wir versichern den gelegentlichen Gebrauch von fremden Jetski – sofern keine Erlaubnis erforderlich ist. Zur Info: In Deutschland ist beispielsweise ein Führerschein erforderlich, in Ländern wie Bulgarien aber nicht. |
Leistungsverbesserungen in EXKLUSIV
Selbstständige Nebentätigkeiten |
Die definierten Tätigkeiten wurden erweitert auf Friseur, Fotograf, Gärtner – bis 12.000 Euro Jahresumsatz. |
Mietsachschäden an Räumen in Gebäuden |
Für den Baustein EXKLUSIV galt bisher eine Beschränkung auf 10 Mio. Euro. Diese wurde aufgehoben, es gilt also die vereinbarte Versicherungssumme. |
Mietsachschäden an Gebäuden | Diese sind bis zur vereinbarten Versicherungssumme mitversichert. |
Mietsachschäden an Mobiliar in Hotels, Ferienwohnungen und -häusern, Pensionen und Schiffskabinen |
Auch diese sind nun bis zur Versicherungssumme versichert. |
Elektronischer Datenaustausch / Internetnutzung |
Die bisherige Beschränkung auf 10 Mio. Euro wurde aufgehoben. Auch hier gilt ab sofort ein weltweiter Versicherungsschutz bis zur Versicherungssumme. |
Betankungsschäden an fremden Kfz |
Bisher waren Betankungschäden an geliehenen Kfz nur bis 3.000 Euro versichert. Nun erhöhen wir auf 10.000 Euro mit 150 Euro Selbstbeteiligung. |
Reinigungsschäden an fremden Kfz |
Diese werden bis zu 10.000 Euro und mit einer Selbstbeteiligung von 150 Euro erstattet. |
Schäden durch Öffnen der Kfz-Tür durch Mitfahrer |
Diese Art von Schäden sind bis 10.000 Euro und mit einer Selbstbeteiligung von 150 Euro mitversichert. |
Vorsorgeversicherung (neues Risiko z. B. Hund, Kind usw. bis zur Beitragsrechnung mitversichert) |
Bisher galt eine Beschränkung von 10 Mio. Euro im Baustein EXKLUSIV. Diese ist nun aufgehoben und es gilt die vereinbarte Grund-Versicherungssumme – also 50 Mio. Euro. |
Leistungsverbesserungen in Best-Leistungs-Garantie
Neuwertentschädigung (Eigenschaden) –optional |
Unser Versicherungsnehmer wird geschädigt und bekommt vom Versicherer des Verursachers den Schaden zum Zeitwert ersetzt. Bei Abschluss dieses Bausteins erhält der VN zusätzlich von der VHV die Differenz zwischen Zeitwert und Neuwert – bis 10.000 Euro. |
Neuwertentschädigung (Drittschäden) – optional |
Unser Versicherungsnehmer verursacht einen Schaden, möchte aber nicht, dass nur der übliche Zeitwert sondern der Neuwert entschädigt wird. Die Grenze für die Neuwertentschädigung haben wir von bisher 3.000 Euro auf 10.000 Euro angehoben. |