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Gesetz zur Anhängerhaftung: Wie reagiert die VHV?

Bei Unfällen mit Gespannen haftet ab sofort wieder der Halter des Zugfahrzeugs. Worum geht es in der gesetzlichen Neuregelung und welche Auswirkungen hat sie auf die Tarife der VHV?

Neue Gesetzeslage:

Die gesetzliche Haftung für Kfz-Anhänger, die mit einem Zugfahrzeug verbunden sind, ist seit dem 17. Juli 2020 deutlich begrenzt worden. Unfallschäden bei sogenannten Gespannen zahlen jetzt wieder die Besitzer der Zugfahrzeuge. Damit wird eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2010 vom Gesetzgeber korrigiert, die eine Teilung der Kosten zwischen dem Versicherer des Zugfahrzeugs und dem Versicherer des Anhängers vorschrieb. Anhänger-Haftpflichtversicherungen müssen nun nur leisten, wenn der Anhänger gefahrerhöhend wirkt. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn:

  • durch einen technischer Defekt des Anhängers ein Schaden eintritt,
  • ein abgestellter Anhänger sich auf abschüssiger Strecke selbstständig macht,
  • der Anhänger unrechtmäßig im Weg steht,
  • die Zugmaschine nicht zu ermitteln ist.

Gut zu wissen:

Auf Basis einer Sonderumfrage unter Versicherern kommt der GDV zu der Einschätzung, dass sich der Schadenbedarf in der Haftpflichtversicherung der ziehenden Fahrzeuge nicht wesentlich ändern wird. Bei den Anhängern wird mit einem Rückgang des Schadenbedarfs gerechnet.

Im Bestandsgeschäft ist die Verjährungszeit zu beachten: Für Unfälle vor der Gesetzesänderung gibt es einen langen Nachlauf der Ausgleichszahlungen. Die Verjährungszeit startet, wenn der Haftpflichtversicherer des Anhängers Kenntnis vom Schaden erhält. 

Gibt es Auswirkungen auf die Tarifierung im Privatgeschäft?

Aufgrund der gering geschätzten Änderungen im Schadenbedarf, plant die VHV derzeit keine entsprechenden Beitragsanpassungen.

Gibt es Änderungen für Gewerbekunden?

Genauso wie im Privat-Bereich wird es zunächst keine Beitragsanpassungen im Tarifgeschäft für Firmen und Selbstständige geben. Die Beiträge für Zugmaschinen und Anhänger bleiben stabil. Ziel ist auch weiterhin, gewerbliche Anhänger nur gemeinsam mit dem jeweils dazugehörigen Zugfahrzeug zu versichern.

Im Flottengeschäft (Produkt- und Individualgeschäft) gibt es allerdings ein paar Dinge zu beachten: Generell ist festzustellen, dass sich bei einem homogenen Verhältnis von Anhängern zu Zugmaschinen keine Veränderungen im Gesamt-Schadenverlauf einstellen, da im Grunde nur eine Umverteilung stattfindet.
Ist das Verhältnis überproportional kann es je nach Konstellation zu steigenden oder sinkenden Schadenquoten führen.

Daher gilt: Sowohl im Neu- als auch im Bestandsgeschäft ist immer die Einzelflotte mit ihren Ausprägungen individuell zu bewerten. Sprechen Sie gerne Ihren VHV-Experten für ein passgenaues Angebot an. Gemeinsam ermitteln wir Schadenbedarfskalkulationen, die den spezifischen Verhältnissen zwischen Anhängern und ziehenden Fahrzeugen gerecht werden.