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Impfschäden in der VHV Unfall mitversichert

Schutzimpfungen sind die wohl effektivsten Präventionsmaßnahmen der Medizin. Dennoch können bei jeder Schutzimpfung individuelle Impfreaktionen oder sogar -schäden nicht völlig ausgeschlossen werden. Die VHV ist eine der wenigen Gesellschaften, die Impfschäden mitversichert.

Schutzimpfungen: individuelle Nebenwirkungen sind nie auszuschließen

Dank effektiver Impfstoffe kann gefährlichen Krankheiten und Infektionen der Kampf angesagt werden. In Deutschland konnten so zum Beispiel Pocken und Diphtherie erfolgreich ausgerottet bzw. zurückgedrängt werden. Wovor jedoch einige Impflinge Respekt haben: Individuelle Impfreaktionen können auch nach genauesten klinischen Studien nie komplett ausgeschlossen werden. Der Impfstoff wird daher auch nach seiner Zulassung noch streng überwacht. 

Das Risiko, dass es in seltenen Fällen zu einer Überreaktion oder gar einem schwerwiegenden Impfschaden kommt, ist bei jeder Schutzimpfung gleich hoch bzw. niedrig. Dennoch existiert es. Diese Sorge können Sie Ihren Kunden nicht nehmen. Sie können ihnen aber versprechen, dass die VHV Unfallversicherung für Impfschäden aufkommt – das gilt auch bei den COVID-19 Schutzimpfungen. Und das tun nur wenige Versicherer am Markt.

Was steht in den Versicherungsbedingungen?

Impfschäden infolge von Schutzimpfungen – egal zu welcher Krankheit – sind in der VHV Unfallversicherung mitversichert. Die ärztliche Empfehlung der Impfung reicht dabei aus. Es handelt sich um keine neue Versicherungsleistung, die VHV Unfall KLASSIK-GARANT versichert schon seit einiger Zeit jede Gesundheitsschädigung, die auf eine Schutzimpfung zurückzuführen ist.

Wann greift der Versicherungsschutz bei Impfschäden?

Wenn es bei oder nach einer Impfung zu Impfschäden kommt, die einen Krankenhausaufenthalt erforderlich machen, eine Invalidität nach sich ziehen oder im schlimmsten Fall den Tod der geimpften Person verursachen, leistet die VHV Unfallversicherung wie bei einem „normalen“ Unfall – je nachdem, welche Leistungsarten (z. B. Invalidität als Kapitalsumme oder Rente, Krankenhaustagegeld, Todesfall-Leistung) vereinbart sind. Im Übrigen auch dann, wenn eine Impfung falsch verabreicht wurde (z. B. durch eine zu hohe Impfdosis) und daraus eine Gesundheitsschädigung resultiert. Voraussetzung: Der Versicherungsschutz muss zum Zeitpunkt der Impfung bestanden haben. Eine Anrechnung von sonstigen Leistungen (z. B. eine Entschädigung aus dem Bundesversorgungsgesetz) erfolgt nicht.

Wie wird reguliert?

Da die VHV einen Impfschaden als ein Unfallereignis ansieht, wird im Schadenfall auch entsprechend entschädigt – und zwar anteilig je nach Schweregrad der Beeinträchtigung. Der Invaliditätsgrad wird von einem von der VHV beauftragten ärztlichen Gutachter festgelegt. Hat der Versicherungsnehmer beispielsweise eine Invaliditäts-Versicherungssumme von 350.000 Euro vereinbart und ihm werden 10 Prozent Invalidität diagnostiziert, leistet die VHV 10 Prozent der Versicherungssumme, also 35.000 Euro und ggf. Krankenhaustagegeld sowie weitere extra vereinbarte Entschädigungen. In unserem Schadenbeispiel erläutern wir unser Vorgehen noch einmal im Detail.