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Baumkontrolle: die meist unbekannte Pflicht von Grundstücksbesitzern

Morsche Bäume können zur Gefahr werden. Deswegen sind Grundstücksbesitzer mit Baumbestand auch dazu verpflichtet, ihre grünen Freunde regelmäßig auf Krankheiten zu kontrollieren. Wir fassen zusammen, was Ihre Kunden wissen müssen und wie es um ihren Versicherungsschutz steht.

Besitzer haften für ihre Bäume

Ein Baum ist eine Gefahrenquelle – auch im privaten Garten. Für Grundstücksbesitzer gilt also auch in diesem Fall die Verkehrssicherungspflicht. Bedeutet: Baumbesitzer müssen alle notwendigen, zumutbaren Vorkehrungen treffen, um Schäden Dritter zu verhindern. Grundlage dafür ist § 823 Absatz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Was muss kontrolliert werden?

Ihre Kunden sollten ihre Bäume regelmäßig auf Krankheitsmerkmale hin begutachten. Fallen ihnen Risse in der Rinde oder ungewöhnlich trockene Äste auf, lohnt es sich, der Ursache auf den Grund zu gehen. Wer sich selbst nicht zutraut, den Gesundheitszustand seines Baumes zu bewerten, sollte einen Fachmann nachsehen lassen. Dieser kann auch durch spezielle Messgeräte erkennen, was dem bloßen Auge oft verborgen bleibt. Bei Anzeichen für eine geminderte Standfestigkeit müssen entsprechende Maßnahmen ergriffen und der Baum gesichert werden. Geschieht dies nicht und Dritte erleiden Schäden durch den Baum, haftet der Baumbesitzer.

Wann die Privathaftpflicht der VHV einspringt

Stürzt ein Baum beispielsweise während eines starken Sturms um, ist das grundsätzlich als höhere Gewalt zu werten – der Besitzer kann nicht haftbar gemacht werden. Erkennt ein Sachverständiger jedoch, dass der umgestürzte Baum erkennbar gefährdet gewesen ist und Schutzmaßnahmen den Sturz verhindert hätten, haftet der Besitzer.

Die Privat-Haftpflichtversicherung der VHV schließt die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber eines Ein- / Zwei- / Mehrfamilienhauses mit in den Versicherungsschutz ein, soweit er und seine Familie selbst darin wohnen und dieses auch ausschließlich zu Wohnzwecken verwenden. Darüber hinaus besteht in unserer PHV Versicherungsschutz für ein unbebautes Grundstück bis 10.000 qm Fläche.

Wer dagegen Vermieter eines Ein-/Zwei-/Mehrfamilienhauses ist, für den wird der Abschluss einer speziellen Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung erforderlich.

Befinden sich auf dem versicherten Grundstück Bäume und Sträucher, so gelten sie im Rahmen des Versicherungsvertrages selbstverständlich mitversichert.

Die Leistungspflicht der Privathaftpflicht: 

  1. Die Prüfung der Frage, ob und in welcher Höhe eine Verpflichtung zum Schadenersatz besteht.
  2. Die Wiedergutmachung des Schadens in Geld, wenn der Anspruch begründet ist und Versicherungsschutz besteht.
  3. Die Abwehr von unbegründeten Schadenersatzansprüchen. Kommt es darüber zu einem Rechtsstreit mit dem Anspruchsteller (Geschädigten), führt die VHV den Prozess und trägt die Kosten. Insoweit wird damit auch Rechtsschutz gewährt.

Die Abwehr unbegründeter Schadensersatzansprüche ist erforderlich, da es auch Schäden gibt, bei denen ein Baumeigentümer nicht haftbar gemacht werden kann, weil ihn kein Verschulden nach § 823 Absatz 1 und 2, BGB trifft. Wenn z. B. ein regelmäßig kontrollierter gesunder Baum plötzlich und unvorhersehbar aufgrund eines Sturmes entwurzelt wird und das Nachbargrundstück beschädigt, so handelt es sich wie oben beschrieben in der Regel um höhere Gewalt. Ein Haftungsanspruch besteht dann nicht. Sollten trotzdem Ersatzansprüche an den bei der VHV versicherten Baumeigentümer gestellt werden, so würden wir diese als unbegründete Ansprüche abwehren.