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Nicht ganz dicht? Wir regulieren auch bei undichten Fugen!

Eine undichte Fuge im Bad ist kein versicherter Leitungswasserschaden? Bei uns schon! Denn obwohl Versicherer laut Urteil des Bundesgerichtshofs bei derartigen Nässeschäden nicht einspringen müssen, deckt die VHV diese Schäden im Rahmen der Wohngebäude- und gewerblichen Gebäudeversicherung ab. 

Was, wenn Ihre Kunden nasse Füße bekommen?

Ein Altbau hat Charme – keine Frage. Doch so gemütlich ein historisches Fachwerkhaus oder eine alte Stadtvilla auch sein mögen, so groß ist häufig auch der Sanierungsstau. Marode Bausubstanz oder schlichtweg eine undichte Fuge im Badezimmer sind da keine Seltenheit. Erst vor Kurzem erlitt ein Bürger durch eine undichte Silikonfuge zwischen Duschwanne und angrenzender Wand einen Leitungswasserschaden. Seine Versicherung wollte nicht zahlen – er klagte dagegen. Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) entschied daraufhin, dass der Versicherer im Recht ist: Für derartige Nässeschäden muss er nicht aufkommen.

Urteil des Bundesgerichtshofs wird kein Nachteil für Ihre Kunden

Womit Sie bei Ihren Kunden punkten können: Die VHV macht sich das Urteil des BGH nicht zunutze und bietet ihren Kunden auch weiterhin umfangreichen Versicherungsschutz für Leitungswasserschäden.  Denn bei uns werden Einzelduschen einer mit dem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtung gleichgestellt. Dies bedeutet, dass Nässeschäden auch dann versichert sind, wenn sie aufgrund eines bestimmungswidrigen Austritts von Leitungswasser aus Duschen, zum Beispiel aus Bodenfugen oder Duschablaufrinnen eingetreten sind. Die Nutzung des Gebäudes (privat oder gewerblich) ist dabei unerheblich.   

 

Alles wie gehabt

Ob Bestandsvertrag oder Neugeschäft spielt bei diesem Leistungsangebot keine Rolle. Unabhängig vom jüngsten Urteil des BGH bieten wir unseren Kunden den Schutz weiter konsequent an – was in der Versicherungsbranche nicht bei allen Mitbewerbern der Fall ist. Doch mit unseren VHV Gebäudeversicherungen bringen Sie Ihre Schäfchen ins Trockene.