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Welche weiteren Grundstücksbestandteile deckt die Wohngebäudeversicherung mit ab?

Eine Wohngebäudeversicherung deckt Schäden am Wohngebäude – so weit, so logisch. Doch was ist mit dem angrenzenden Gartenhaus, dem Pool und der Ladestation fürs Elektrofahrzeug? Viele Kunden fragen sich, wie weit ihre abgeschlossene Police reicht. Folgende Auflistung gibt den Überblick.

Viele weitere Grundstücksbestandteile sind mitversichert

Die gute Nachricht vorweg: In der Wohngebäudeversicherung der VHV versichern wir nicht nur das eigentliche Wohngebäude Ihrer Kunden. Denn unsere Definition von Wohnen reicht weit über die heimischen vier Wände hinaus. So sind auch Nebengebäude und diverse weitere Grundstücksbestandteile automatisch mitversichert. Immerhin gehören der Geräteschuppen und die Pergola ebenso zum Leben und Wohnen dazu wie Wohnzimmer und Co.

Wofür keine gesonderte Absicherung notwendig ist

Die nachfolgend genannten weiteren Grundstücksbestandteile sind versichert, ohne dass diese zusätzlich benannt werden müssen. Diese Aufzählung ist abschließend:

  • Garten-, Geräte- und Gewächshäuser, Tierbehausungen sowie Fahrradschuppen bis 10 qm Grundfläche je Gebäude
  • Schwimmbecken, die mindestens zur Hälfte im Erdreich eingelassen sind und fest verbaut wurden (keine Aufstellpools) einschließlich deren Abdeckungen
  • Grundstückseinfriedungen (auch Hecken), Trenn- oder Schallschutzwände, Sichtschutzzäune
  • Hof- und Gehwegbefestigungen
  • Stationäre Ladestationen für Elektrofahrzeuge
  • Antennen, Masten, Satellitenanlagen und Freileitungen
  • Wege- und Gartenbeleuchtungen
  • Pergolen, Überdachungen, Markisen, Sonnensegel
  • Zisternen
  • Öl- und Gastanks

Die weiteren Grundstücksbestandteile müssen fest mit dem Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks verbunden sein.

Und was sind die Ausnahmen?

Nicht genannte Grundstücksbestandteile müssen gesondert beantragt werden, damit diese mitversichert sind. Dies ist in der Regel problemlos möglich. 

Es gibt allerdings auch vermeintliche Grundstücksbestandsteile, die über die Wohngebäudeversicherung nicht versicherbar sind. Ausgeschlossen sind zum Beispiel Faltpavillons, Aufstellpools oder Planschbecken. Sie können auch durch Beantragung nicht mitversichert werden.