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Wenn unbeaufsichtigte Haushaltsgeräte Schäden anrichten, wer zahlt?

Riskieren Kunden ihren Versicherungsschutz, wenn unbeaufsichtigte Haushaltsgeräte in Brand geraten oder Wasser ausläuft? Natürlich ist es am sichersten, Haushaltsgeräte nur dann laufen zu lassen, wenn man diese auch beaufsichtigen kann. Aber wer macht das schon und wer hat heutzutage noch die Zeit darauf zu warten, bis die Waschmaschine fertig ist, um dann erst seine Besorgungen zu erledigen. Genau in diesen Fällen können Ihre Kunden auf die VHV bauen. Die VHV verzichtet auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit und damit auch auf eine Leistungskürzung.

Die unbeaufsichtigte Waschmaschine: grob fahrlässig oder nicht?

Einkaufen gehen, während zu Hause die Waschmaschine läuft? Mal Hand aufs Herz: Das hat wohl jeder schon mal gemacht – bestimmt auch Ihre Kunden. Meist im guten Glauben, dass schon nichts passieren wird. Aber was, wenn doch? Wer haftet, wenn just in diesem Zeitraum die Waschmaschine ausläuft oder der Trockner zu brennen beginnt? Die weit verbreitete Annahme, dass die Hausrat-, Wohngebäude- oder Privathaftpflichtversicherung Schäden durch unbeaufsichtigte Haushaltsgeräte grundsätzlich nicht deckt, gilt zumindest nicht mehr bei der VHV. Die VHV verzichtet auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit und auf eine Leistungskürzung, wenn der Schaden grob fahrlässig herbeigeführt wird. Beispiel: Einkaufen, Arztbesuch usw. Dies gilt allerdings nicht bei Verletzungen von Sicherheitsvorschriften und anderen Obliegenheitsverletzungen.

Beim Baustein EXKLUSIV innerhalb der Hausratversicherung sind Obliegenheitsverletzungen bis 5.000 Euro mitversichert.

So reguliert die Privathaftpflicht

In der Privathaftpflichtversicherung sind Haushaltsgeräte jeglicher Art miteingeschlossen. Verursachen sie einen Schaden, reguliert die VHV bei Ansprüchen Dritter sogar dann, wenn die Abwesenheit des Nutzers als grob fahrlässig eingestuft wird. Denn die meisten Geräte verfügen heutzutage über bestimmte Sicherheitsmechanismen – zum Beispiel den sogenannten Aqua-Stop bei Waschmaschinen, der das Auslaufen verhindert. So sind Besitzer während des Betriebs nicht dazu verpflichtet, in unmittelbarer Nähe zu bleiben. Kritisch wird es lediglich, wenn bereits vor dem Betrieb ein Schaden am Gerät bekannt ist. In diesem Fall kann ein bedingter Vorsatz nicht ausgeschlossen werden und muss im Einzelfall geprüft werden.

So reguliert die Hausratversicherung

Bei der VHV verzichten wir grundsätzlich auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit und demnach auf Leistungskürzungen, wenn der Versicherungsnehmer beispielsweise nur kurz zum Einkaufen oder beim Arzt war und er alle obligatorischen Sicherheitsvorschriften eingehalten hat. Doch wie bei der PHV gilt auch hier: Ist bereits vor der Nutzung ein Defekt am Gerät bekannt oder deutet er sich beispielsweise durch einen nassen Fleck auf dem Boden an, muss das Gerät sofort repariert werden. Beim Baustein EXKLUSIV innerhalb der Hausratversicherung sind auch Obliegenheitsverletzungen bis 5.000 Euro mitversichert.

So reguliert die Wohngebäudeversicherung

Verursachen unbeaufsichtigte Geräte Schäden am Wohngebäude, gelten hinsichtlich der groben Fahrlässigkeit die gleichen Regularien wie in der Hausratversicherung der VHV, mit Ausnahme der Obliegenheitsverletzungen. Zu den Obliegenheiten zählen die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften.