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Deliktunfähigkeit: Deshalb ist unsere PHV für Familien besonders attraktiv

Das Gemälde der Tante mit Filzstift verschönert, den Esstisch der Freunde bemalt oder Kreise in das Auto des Nachbarn gekratzt – aufgrund ihrer Deliktunfähigkeit müssen Kinder für Schäden dieser Art meist nicht haften. Und somit sind derartige Fälle in der Regel nicht über die PHV abgedeckt. Doch wir leisten auch dann, wenn wir nicht leisten müssten.

Normalfall: keine Haftung – keine Leistung

Fügt Ihr Kunde einem Dritten versehentlich Schaden zu, ist die Sache ziemlich eindeutig: Die Privathaftpflichtversicherung reguliert. Doch was, wenn der Schaden durch eine deliktunfähige Person verursacht wurde? Fährt zum Beispiel ein sechsjähriges Kind mit dem Fahrrad gegen das parkende Auto des Nachbarn, kann es aufgrund seines Alters nicht für den entstandenen Schaden verantwortlich gemacht werden. Auch eine Haftung der aufsichtspflichtigen Person entfällt, wenn diese ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt hat. Ergebnis: Die Privathaftpflichtversicherung muss nicht leisten – und so bleibt der Nachbar erstmal auf dem Schaden sitzen. 

Auf Wunsch: Unsere PHV leistet auch bei Deliktunfähigkeit

Problem: Durch Kinder verursachte Schäden treten häufig im Verwandten- und Freundeskreis sowie in der Nachbarschaft auf. Kommt keine Versicherung für den entstandenen Schaden auf, zahlen häufig die Eltern des Kindes aus eigener Tasche, um den Frieden zu wahren. Nicht so bei uns: Unsere PHV leistet auch bei deliktunfähigen, mitversicherten Personen – und das bereits im Tarif KLASSIK-GARANT. Gilt also die mitversicherte Person als deliktunfähig, springen wir trotzdem für die entstandenen Schäden ein. Während bei vielen anderen Versicherern die Entschädigung bei Deliktunfähigkeit auf 100.000 Euro begrenzt ist, leisten wir pauschal bis 10 Mio. Euro. Weisen Sie Ihre Kunden im Beratungsgespräch auf diese Vorteile hin. 

Wichtig: Der Versicherungsnehmer muss ausdrücklich wünschen, dass die Privathaftpflichtversicherung auch bei Deliktunfähigkeit leistet. 

 

Wir verzichten auf die Subsidiaritätsklausel

Ein weiterer echter Vorteil unserer Privathaftpflichtversicherung: Im Falle der Deliktsunfähigkeit verzichten wir bewusst auf die Subsidiaritätsklausel. Heißt: Wenn das sechsjährige Kind mit seinem Fahrrad einen Kratzer an dem parkenden Auto des Nachbarn verursacht, bestehen wir nicht auf die Leistung durch die bestehende Vollkaskoversicherung des Nachbarn.