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NRV: Beitragsanpassungen für Bestandsverträge zum 1. Oktober

Nach Beitragssenkungen im letzten Jahr sind aufgrund gestiegener Schadenaufwände in einigen Rechtsschutzprodukten der NRV ab dem 1. Oktober 2023 Beitragsanpassungen notwendig. Das gilt gleichermaßen für Bestandsverträge nach ARB 81 als auch nach ARB 94. Was sich konkret verändert und was im Neugeschäft gilt, erfahren Sie hier. 

Erhöhter Schadenbedarf erfordert stärkere Anpassungen

Nach den diesjährigen Ermittlungen des unabhängigen Treuhänders sind bei Bestandsverträgen in der Rechtsschutzversicherung hohe Beitragsanpassungen möglich: Insbesondere im Verkehrsbereich sind aufgrund von Abgassskandalen die Anwalts- und Gerichtskosten gestiegen – und auch die Auswirkungen der Covid-19-Krise sowie die Inflation treiben die Kosten in die Höhe. Somit können laut Treuhänder die Beiträge in älteren Bedingungswerken um bis zu 20 Prozent, in neueren Bedingungswerken um bis zu 15 Prozent angehoben werden. 

NRV verzichtet auf volle Beitragsanhebung

Angesichts der Kostensteigerungen und der erwarteten weiteren Inflation und Gebührenerhöhungen der Anwaltschaft plant die NRV eine Beitragsangleichung ab Oktober 2023. Dabei werden jedoch nicht alle Anpassungssätze vollständig ausgeschöpft: Im Verkehrsbereich verzichtet die NRV bei Verträgen mit Selbstbehalt von 250 Euro und 500 Euro nach den ARB 94 und jünger sogar komplett auf die mögliche Anpassung von 15 Prozent. In allen anderen Selbstbehaltvarianten werden die Beiträge lediglich um 9,9 Prozent angepasst.

Beitragsanpassung durch Beitragsanhebung bei Vertragsbeständen mit den Bedingungswerken ab ARB 81

Produktgruppe Anpassungssatz
Verkehrs-, Fahrzeug- und Fahrer-Rechtsschutz (§§ 21-23 ARB) 20 Prozent
Familien-Rechtsschutz, Rechtsschutz für Vereine, Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (§§ 25, 28, 29 ARB) 0 Prozent
Familien- und Verkehrs-Rechtsschutz, Landwirtschafts- und Verkehrs-Rechtsschutz (§§ 26, 27 ARB) 7,5 Prozent

 

Beitragsanpassung durch Beitragsanhebung bei Vertragsbeständen ohne Selbstbeteiligung mit den Bedingungswerken ab ARB 94

Produktgruppe Anpassungssatz
Verkehrs-Rechtsschutz, Fahrer-Rechtsschutz (§§ 21, 22 ARB) 15 Prozent
Privat-Rechtsschutz für Selbstständige, Berufs-Rechtsschutz, Rechtsschutz für Firmen und Vereine, Privat- und Berufs-Rechtsschutz für Nichtselbstständige, Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (§§ 23, 24, 25, 29 ARB) 0 Prozent
Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz für Nichtselbstständige, Landwirtschafts- und Verkehrs-Rechtsschutz  (§§ 26, 27 ARB) 7,5 Prozent
Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz für Selbstständige (§ 28 ARB) 0 Prozent

 

Beitragsanpassung durch Beitragsanhebung bei Vertragsbeständen mit Selbstbeteiligung mit den Bedingungswerken ab ARB 94

Produktgruppe Anpassungssatz
Verkehrs-Rechtsschutz, Fahrer-Rechtsschutz (§§ 21, 22 ARB) 0 Prozent (bei Selbstbehalt von 250 Euro und 500 Euro). Bei allen weiteren Selbstbehalten 9,9 Prozent (statt der möglichen 15 Prozent)
Privat-Rechtsschutz für Selbstständige, Berufs-Rechtsschutz, Rechtsschutz für Firmen und Vereine, Privat- und Berufs-Rechtsschutz für Nichtselbstständige, Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (§§ 23, 24, 25, 29 ARB) 0 Prozent
Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz für Nichtselbstständige, Landwirtschafts- und Verkehrs-Rechtsschutz  (§§ 26, 27 ARB 5 Prozent
Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz für Selbstständige (§ 28 ARB) 0 Prozent

 

Tarifanpassungen für Ergänzungsprodukte

Die NRV führt die Anpassungen auch in einigen Ergänzungsprodukten durch – so zum Beispiel in den XXL-Bausteinen § 21 a, § 26 a und § 27 a, im Spezial-Straf-Rechtsschutz für Landwirte, im Verkehrs-Rechtsschutz-Baustein beim Rechtsschutz-Ruhestand (§ 30 Abs. 5) und im XXL-Baustein zum Verkehrs-Rechtsschutz beim Rechtsschutz-Ruhestand (§30 a Abs. 4). Auch der Paragraph 26 in der All-In-Produktkombination und der All-In-Dynamik ist von den Anpassungen betroffen. Verträge für die genannten Produkte, die vor dem 1. Oktober 2023 beginnen, erhalten beginnend mit der Hauptfälligkeit 1. Oktober 2023 in den kommenden zwölf Monaten eine Beitragserhöhung.

 

Im Übrigen gilt: 

  • Alle Verträge mit den vorgenannten Rechtsschutzprodukten, die in der Übergangsfrist 01.10.2023 – 31.12.2024 beginnen und nach Tarif NRV 2023 Plus abgeschlossen werden, erhalten keine Beitragsanpassung im kommenden Jahr zur Hauptfälligkeit (es sei denn, der Treuhänder stellt in 2024 erneut eine Beitragsanpassung ab 01.10.2024 fest).
  • Alle Verträge, die ab 01.10.2023 schon nach Tarif NRV 2024 Plus abgeschlossen werden, haben bereits den erhöhten Beitrag und erhalten keine Beitragsanpassung (es sei denn, der Treuhänder stellt in 2024 erneut eine Beitragsanpassung ab 01.10.2024 fest)

Die NRV wird die Kunden über die Beitragsanpassung informieren.

Neugeschäft: Anpassung der Prämien

Voraussetzung für die Anwendung der Beitragsanpassungsklausel (BAK, § 10 ARB) ist die gleichzeitige Ausgabe des neuen Tarifes NRV 2024 PLUS (KLASSIK-GARANT Std. 01/2024). Das bringt einige technische Anpassungen der Tarifierungssoftware mit sich, sodass die NRV für das Neugeschäft eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2023 gewährt. Das heißt, dass bis Ende des Jahres alle nach dem Tarif NRV 2023 PLUS eingehenden Anträge auch nach dem Tarif NRV 2023 PLUS policiert werden. Selbstverständlich können auch die eingehenden Anträge auf den Tarif NRV 2024 PLUS bereits ab Oktober bearbeitet werden. Dieser Tarif gilt nach Ablauf der Übergangsfrist ab dem neuen Jahr für das Neugeschäft ohne Ausnahme. Der Antragsweg – ob analog oder digital – spielt dabei keine Rolle.

Neue Dienstleistungen von JURCALL inklusive

Um Ihren Kunden den bestmöglichen Service bieten zu können, hat JURCALL die Angebotspalette durch einige neue Dienstleistungen aufgestockt. Besteht eine Rechtsschutzversicherung bei der NRV, übernimmt diese die Kosten.

  • Aufhebungsvertrags-Check: Hat Ihr Kunde Fragen zu einem Aufhebungsvertrag, kann er diese ganz einfach per E-Mail an JURCALL senden. Die Rechtsanwälte führen nach dem anschließenden Check eine ausführliche telefonische Beratung durch.
  • Online-Beratung: Digitale Hilfsangebote sind vielen Menschen inzwischen lieber als das persönliche Gespräch am Telefon. So bieten die von JURCALL vermittelten Rechtsanwälte ihre Beratung nun auch per E-Mail an. Damit erhalten Kunden ganz einfach schriftlich eine Ersteinschätzung zu ihrem Rechtsproblem.
  • Chat-Beratung: Wer es noch digitaler mag, hat ab sofort auch die Möglichkeit, eine Chat-Funktion zur anwaltlichen Ersteinschätzung zu nutzen. Statt auf eine Antwort per E-Mail zu warten, können Kunden dabei direkt mit den von JURCALL vermittelten Rechtsanwälten chatten.