Elementarschutz: Leistung auch ohne direkte Überschwemmung des Grundstücks
Was in den neuen Musterbedingungswerken des GDV steht, ist bei der VHV bereits gängige Praxis: Der Elementarschutz der Wohngebäude- und Hausratversicherung wirkt auch dann, wenn nur unmittelbar am Grundstück angrenzende Flächen überschwemmt sind.

Neuer Überschwemmungsbegriff des GDV
Der GDV hat vor kurzem neue Musterbedingungswerke für die Hausratversicherung (VHB 2022) und Wohngebäudeversicherung (VGB 2022) vorgestellt. Eine der wesentlichen Verbesserungen ist die Neuregelung des Überschwemmungsbegriffes bei der Versicherung weiterer Elementargefahren. Die bisherigen Versicherungsbedingungen sahen eine Leistungspflicht bei Überschwemmung nur dann vor, wenn „der Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser überflutet ist“. Bei den neugefassten Versicherungsbedingungen ist dies nicht mehr Voraussetzung. So heißt es dort: „Überschwemmung ist die Überflutung von Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks oder von unmittelbar angrenzenden Grund- und Bodenflächen, Straßen, Geh- und Radwegen mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser.“
Entsprechend ist die Überflutung des Versicherungsgrundstücks für die Leistungspflicht der Wohngebäude- und Hausratversicherung nicht mehr erforderlich.
Bei der VHV bereits gängige Praxis
Die neuen Regelungen zum Überschwemmungsbegriff kommen bei den Produkten der VHV bereits länger zur Anwendung, sind jedoch noch nicht in alle Bedingungswerke überführt worden. Klar ist: Die VHV garantiert ihren Kunden, dass die Leistungsinhalte der VHV-Verträge sie in keinem Punkt schlechter stellt als die vom GDV empfohlenen Musterbedingungen. So gelten die verbesserten Inhalte auch für Bestandsverträge der Hausrat- und Wohngebäudeversicherung der VHV. Die entsprechenden Druckstücke werden in Kürze angepasst.
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