VHV Partner
Startseite

Aktuelles Urteil zu Elementarschaden – besser abgesichert bei der VHV

Das OLG Frankfurt stellt in einem Urteil fest: Wenn sich Wasser auf der Gebäudeoberfläche sammelt und in das Haus eindringt, liegt kein Elementarschaden vor. Wäre der Kunde bei der VHV versichert gewesen, wäre der Schaden im Rahmen des erweiterten Rückstaus abgesichert. Wir klären auf.

Sachverhalt: Was war passiert?

Nach starken Niederschlägen sammelte sich Wasser in einem Lichtschacht vor dem Kellerfenster eines Hauseigentümers und drang anschließend in den Keller ein. Der Versicherungsnehmer war der Ansicht, dass es sich hierbei um einen durch Überschwemmung verursachten Elementarschaden handelte. Er verlangte daher von seiner Elementarversicherung die Erstattung der Kosten für die Schadenbeseitigung. 

Gerichtliche Entscheidung: Kein Elementarschaden

Das Landgericht Darmstadt wies die Klage des Hauseigentümers in erster Instanz ab. Die Richter kamen zu dem Ergebnis, dass der Versicherungsnehmer nicht hinreichend belegen konnte, dass ein versicherter Schadenfall im Sinne der Vertragsbedingungen vorlag. Insbesondere stellten sie fest, dass die Voraussetzungen einer „Überschwemmung“ gemäß den Versicherungsbedingungen nicht erfüllt waren. Der Kläger legte daraufhin Berufung beim Oberlandesgericht Frankfurt ein, das die Entscheidung des Landgerichts bestätigte und die Berufung zurückwies.

Mehr Schutz bei der VHV

Die gute Nachricht für Kunden der VHV: In einem vergleichbaren Fall wäre bei uns Versicherungsschutz gegeben und das unabhängig davon, ob es sich um ein privates oder gewerbliches Gebäude handelt. So sichern die Bausteine ELEMENTAR I und ELEMENTAR II Wohngebäude sowie FIRMENPROTECT SACH gewerbliche Gebäude bei Elementarschäden ab.

Erweiterter Rückstau auch in FIRMENPROTECT SACH

Über FIRMENPROTECT SACH sind unter anderem Starkregen und Rückstau als Elementargefahren abgesichert. Im Gegensatz zu vielen anderen Anbietern erbringen wir Leistungen auch dann, wenn das Grundstück selbst nicht überflutet ist. Dies gilt ebenso für Rückstauereignisse, die auf dem versicherten Grundstück oder innerhalb des Gebäudes auftreten – unabhängig davon, ob eine Überschwemmung des Bodens vorliegt.

Wie hat Ihnen der Artikel gefallen?

Gefällt mir (0)
Hilfreich (0)
Inspirierend (0)
Mir fehlt etwas (0)