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Luxusfahrzeuge versichern: Das sollten Sie und Ihre Kunden wissen

Mit zahlreichen Leistungsverbesserungen bieten wir für das private Neu- und Ersatzgeschäft ab dem 1. Juli einen attraktiven Tarif. Eine der vielen Neuerungen: Der Verzicht auf eine Anfragepflicht für Pkw mit inkl. 250.000 Euro Zeitwert. Wir zeigen, was Sie und Ihre Kunden dazu wissen sollten.

Neu in den AKB: Besondere Bedingungen für hochwertige Fahrzeuge

Bisher erfolgte der Antrag für Fahrzeuge mit einem Zeitwert ab 130.001 Euro über eine Angebotsanfrage, auf der die wichtigsten Infos zur Versicherung hochwertiger Fahrzeuge abgebildet waren. Mit Wegfall dieser Anfrage können Sie Pkw bis inkl. 250.000 Euro Zeitwert von nun an noch schneller und unkomplizierter absichern. Die besonderen Bedingungen für hochwertige Fahrzeuge gelten jedoch trotzdem weiterhin auch für Pkw mit einem Zeitwert ab 130.001 Euro. Die entsprechenden Bedingungen haben wir in die Verbraucherinformation (Abschnitt Q) aufgenommen. 

Kunden informieren – weiterhin kein Kaskoschutz in folgenden Fällen:

Unverändert zu den bisherigen Regelungen gelten weiterhin für Pkw mit einem Zeitwert ab 130.001 Euro für folgende Schadenereignisse kein Kaskoversicherungsschutz:

  • Bei Brand, Explosion, wenn das Fahrzeug in einem Gebäude mit Reetbedachung abgestellt ist.
  • Bei Entwendung und mut- oder böswilligen Handlungen (Vandalismus) in folgenden Ländern: Albanien, Belarus, Bulgarien, Estland, Griechenland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Moldawien, Montenegro, Polen, Republik Nordmazedonien, Republik Serbien, Rumänien, Russland, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Türkei, Ukraine, Ungarn
  • Bei Entwendung und mut- oder böswilligen Handlungen (Vandalismus), wenn das Fahrzeug an einem Heimatstandort nicht in einer verschlossenen Einzel-, Doppel oder Sammelgarage abgestellt war. Als Heimatstandort gilt neben dem Wohnsitz, auf den das Fahrzeug zugelassen ist, auch ein anderer Wohnsitz des Versicherungsnehmers, Halters oder des Lebensgefährten / der Lebensgefährtin, an dem das Fahrzeug regelmäßig und nicht nur gelegentlich abgestellt wird.
  • Bei Unfall, wenn sich dieser bei Nutzung des Fahrzeuges auf einer Rennstrecke bzw. einem für Publikumsverkehr vorgesehenen Bereich eines Renngeländes (z.B. Nürburgring Nordschleife) ereignet. Dies gilt auch dann, wenn die Fahrt formal nicht als Rennveranstaltung sondern als „Trainings-, Geschicklichkeitsfahrt o. ä.“ bezeichnet wird.

Weitere Informationen zu den besonderen Bedingungen für hochwertige Fahrzeuge entnehmen Sie Abschnitt Q der Verbraucherinformation.

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