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Bestandswirksame Beitragsanpassung in Haftpflicht Gewerbe

Mit Wirkung zum 1. Januar 2026 wird die VHV die Beiträge in Teilbeständen des gewerblichen Haftpflichtgeschäfts ab der nächsten Hauptfälligkeit anpassen. Der Grund: Steigende Preis- und Schadenentwicklungen.

Hintergrund: Ergebnis der Treuhänder-Ermittlung

Jedes Jahr ermittelt ein unabhängiger Treuhänder, ob aufgrund gestiegener Schadenzahlungen eine Anpassung der Beiträge in der Allgemeinen Haftpflichtversicherung erforderlich ist. In diesem Jahr hat die Treuhänder-Ermittlung eine Beitragsanpassung um 10 Prozent für Hauptfälligkeiten ab dem 1. Juli 2025 ergeben. Somit dürfen alle deutschen Haftpflichtversicherer eine 10-prozentige Beitragserhöhung ab dem 1. Juli vornehmen. Wichtig: Wird der Beitrag nach Lohn-, Gehalts-, Entgelt-, Bau-, Umsatzsumme oder Honorar berechnet, wird lediglich der entsprechende Mindestbeitrag angepasst. Auch die Neugeschäftstarife bleiben unverändert.

Welche Kundenbestände sind betroffen?

In den letzten Jahren konnte die VHV die Beiträge der Betriebs-/Berufs-Haftpflichtversicherung trotz der ständig steigenden Preis- und Schadenentwicklung stabil halten. Doch in diesem Jahr ist eine Beitragsanpassung auch für die VHV nicht mehr zu vermeiden. Wir werden daher die Beiträge in Teilbeständen des gewerblichen Haftpflichtgeschäfts ab der nächsten Hauptfälligkeit mit Wirkung zum 1. Januar 2026 um zehn Prozent anheben. Folgende Bestände sind betroffen:

 

Betriebs-Haftpflicht für die Bauwirtschaft:

  • Anpassung der Mindestbeiträge und Festbeiträge (Fixwagnisse)
  • Keine Anpassung von Verträgen mit einem Jahresbeitrag ab 10.000 Euro

Berufs-Haftpflichtversicherung:

  • Anpassung der Inhaber-/Teilhaberbeiträge aus alten Tarifgenerationen (Altverträge, deren Beitrag bisher noch nicht auf Basis der Honorarsumme ermittelt wird)
  • Anpassung von Zusatzrisiken, denen ein Festbeitrag (Fixwagnis) zugrunde liegt

Betriebs-Haftpflichtversicherung für Handwerk, Handel, Gewerbe und Dienstleistung (HHD):

  • Anpassung der Beitragssätze und Mindestbeiträge bei fixen und variablen Wagnissen

Folgende Verträge oder Wagnisse werden nicht angepasst:

  • Neuverträge mit Versicherungsbeginn ab 1. Januar 2025
  • Bestandsverträge, die in 2025 auf die aktuelle Tarifgeneration umgestellt wurden
  • Altverträge mit AVB (H 051, H 059, H 061 und H 062), die keine Treuhänderklausel beinhalten
  • Rechtsschutz- oder PHV-EXKLUSIV-Wagnisse
  • Objektverträge/Objektrisiken

Wie werden Ihre Kunden informiert?

Gemäß den gesetzlichen Vorgaben informiert die VHV Ihre Kunden einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung. Das entsprechende Informationsschreiben zur Beitragsanpassung und dem damit verbundenen Kündigungsrecht wird ab dem 17. November 2025 in zwei Tranchen versendet. Das Schreiben enthält außerdem eine Übersicht der neuen und bisherigen Beiträge. Bei Rückfragen steht Ihnen Ihr Maklerbetreuer jederzeit zur Verfügung.

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