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Vermögensschaden-Haftpflicht auch für Restrukturierungsbeauftragte

Auf erfahrene Steuerberater und Rechtsanwälte kommen durch das neue Gesetz zur Unternehmensstabilisierung und Restrukturierung neue Aufgaben zu: Als Restrukturierungsbeauftragte haften sie für finanzielle Nachteile des Mandanten, die sich durch Fehler ihrer Arbeit ergeben. Doch Ihre Kunden können vorsorgen.

Corona-Pandemie: neues Gesetz zur Insolvenzvermeidung

Die Corona-Pandemie hält Deutschland weiter in Atem. Trotz staatlicher Hilfen kämpfen viele Unternehmen aufgrund des anhaltenden Lockdowns um ihre Existenz.

Kompetente Anwälte, Steuerberater und – wenn es nicht mehr anders geht – Insolvenzverwalter sind in dieser Ausnahmesituation als Helfer und Retter gefragt. Hinzu kommt seit Jahresbeginn der Restrukturierungsbeauftragte.

Der Gesetzgeber bemüht sich um Regelungen, die es den betroffenen Unternehmen leichter machen sollen. Mit dem Unternehmensstabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz (StaRUG), welches zum 01.01.2021 in Kraft trat, wird ein präventiver Restrukturierungsrahmen außerhalb eines förmlichen Insolvenzverfahrens geschaffen, der bereits an eine drohende Zahlungsunfähigkeit anknüpft. In Kombination mit dem Insolvenzaussetzungsgesetz, welches (Stand 21.01.2021) bis Ende April 2021 verlängert werden soll, ergibt sich für betroffene Unternehmen nun die Chance, auch außerhalb eines Insolvenzverfahrens eine Restrukturierung des eigenen Betriebes unter professioneller Begleitung und Überwachung von Verhandlungen mit Gläubigern zu bewerkstelligen.

Zum Restrukturierungsbeauftragten ist eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete, insbesondere geschäftskundige und von den Gläubigern und der Schuldnerin unabhängige natürliche Person zu bestellen. Besonders geeignet sind (laut Gesetz) in Restrukturierungs- und Insolvenzsachen u. a. erfahrene Steuerberater und Rechtsanwälte.

Restrukturierungsbeauftragte haften für finanzielle Nachteile

Aufgabe des Restrukturierungsbeauftragten ist im Kern die Begleitung und Überwachung der Restrukturierungsverhandlungen, wobei er insbesondere darauf zu achten hat, dass die Interessen der Gesamtheit der Gläubiger gewahrt werden. In bestimmten Fällen sieht das StaRUG auch weitergehende Aufgaben für den Restrukturierungsbeauftragten vor, die letztlich bis zum Aufgabenkreis eines Sachwalters im Rahmen einer Eigenverwaltung gehen können.

Entsteht einem Mandanten ein finanzieller Nachteil durch den Fehler seines Anwalts oder Steuerberaters in der Funktion als Restrukturierungsbeauftragter, so haftet dieser dafür. Gleiches gilt im Verhältnis der Gläubiger eines Insolvenzverfahrens zum Insolvenzverwalter, der sämtliche Interessen unter einen Hut bringen muss.

Ihr Kontakt zur HVR

Dr. Jochen Schuster von der HVR steht Ihnen für sämtliche Rückfragen zur Beantragung des Versicherungsschutzes und zur Abwicklung gerne zur Verfügung.