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Schadenbeispiele jetzt auch in bewegter Form

Wussten Sie, dass sich fast die Hälfte aller Nutzer online lieber Videos anschaut, als Texte zu lesen? Wir reagieren auf diesen Trend und stellen Ihnen von nun an Schadenbeispiele auch in bewegter Form zur Verfügung.

Nutzen Sie schon Videos?

Schätzungen zufolge werden Videos bereits im kommenden Jahr fast 80 Prozent des mobilen Datenvolumens ausmachen – Bewegtbilder werden immer beliebter. Besonders in sozialen Netzwerken erreichen sie eine deutlich höhere Reichweite als Bilder oder Texte und auch Websites mit Videoinhalten erhalten oft mehr Klicks. Damit Sie den sich ändernden Nutzungsgewohnheiten entsprechend kommunizieren und auf Ihrer Website noch mehr Bewegtbildinhalte anbieten können, starten wir eine neue Videoreihe, die Ihren Kunden Schadenbeispiele vor Augen führt und erklärt, wie die VHV reguliert. Das gab es bisher nur in Form von Druckstücken. Den Anfang macht ein Video zum Thema Neuwertentschädigung in der PHV.

Die Videos können Sie ganz bequem aus unserer Mediathek herunterladen und anschließend in Ihre Kommunikation einbinden.

Übrigens: Die Videos sind so gestaltet, dass der Betrachter die Inhalte ohne Ton verstehen kann. Wir arbeiten mit Text im Bild. Der Grund: Gerade während man sich im öffentlichen Raum – zum Beispiel in der Bahn auf dem Weg zur Arbeit – befindet, surft man im Internet, um sich die Zeit zu vertreiben. Die meisten Nutzer haben dabei den Ton ausgeschaltet, um andere nicht zu stören. Dank Text im Bild werden trotzdem alle Inhalte vermittelt. Auf Social Media Kanälen ist das bereits ein übliches Verfahren, doch auch immer mehr Websites bieten ihre Videoinhalte auf diese Art an. Mehr zum Thema Social Media und wie Sie Ihren Webauftritt optimieren können, erfahren Sie übrigens in unserer Inforeihe #VHVSocialMedia.

Neuwertentschädigung in der PHV

Im EXKLUSIV-Tarif unserer privaten Haftpflichtversicherung können Ihre Kunden über die Best-Leistungs-Garantie auch eine Neuwertentschädigung vereinbaren. Bekommt Ihr Kunde bei einem Eigenschaden vom Versicherer des Verursachers nur den Zeitwert einer Sache ersetzt, stocken wir bis zum Neuwert auf. Auch bei Drittschäden erstatten wir – wenn vom Versicherungsnehmer gewünscht – den Neuwert. Die Grenze liegt in beiden Fällen bei 10.000 Euro.